Satzung des Sportvereins

in der Fassung nach Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 2015

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein wurde 1919 gegründet und führt den Namen „Arminia Appelhülsen e. V.“ Er ist unter der Nr. 223 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen.

  2. Vereinssitz ist Nottuln-Appelhülsen.

  3. Die Vereinsfarben sind rot, weiß und schwarz.

§ 2 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e. V. und der für die einzelnen in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände.

  2. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände. Gleiches gilt für den Verein selbst.

§ 3 Zweck und Gliederung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. 
    Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich der sportlichen Jugendpflege. Dabei führt der Verein alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durch.

  2. Der Verein gliedert sich in Abteilungen und einen Jugendausschuss. Die Mitglieder der Abteilungen wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen jeweils einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter. Satz 2 gilt entsprechend für den Jugendausschuss.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

  1. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.

  2. Der Verein tritt für einen manipulationsfreien Sport ein.

  3. Jedes Amt im Verein ist Frauen und Männern zugänglich. Satzung und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Form für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 5 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  3. Jugendmitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  4. Fördernde Mitglieder sind Personen, die ohne am Sportbetrieb teilzunehmen, die Zwecke des Vereins unterstützen. Als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden.

  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von sämtlichen Beitragszahlungen befreit.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung auf dem Formular des Vereins beantragt.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn der Antragsteller innerhalb von acht Wochen nach Antragseingang keine ablehnende Nachricht erhält.

  4. Ablehnungen von Aufnahmeanträgen erfolgen schriftlich durch den Vorstand gegenüber dem Antragsteller. Sie werden diesem gegenüber nicht begründet.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitglieds,

    2. durch eine schriftliche Austrittserklärung,

    3. durch Ausschluss aus dem Verein,

    4. durch Streichung von der Mitgliederliste,

    5. durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

  2. Eine Austrittserklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann bei einem schuldhaften groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands (§ 10) ausgeschlossen werden. Unabhängig von einem Verschulden ist der Ausschluss eines Mitglieds möglich, wenn es dem Verein nicht zugemutet werden kann, die Vereinskameradschaft mit dem betroffenen Mitglied fortzusetzen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. 
    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats seit Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei fristgerechter Berufung hat der Vorstand (§ 10) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Berufung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dabei mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  4. Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags im Rückstand ist und seit dem Absenden der zweiten Mahnung mehr als drei Monate vergangen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge bleibt bestehen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder sowie Ehrenmitglieder. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

  5. Der Vorstand ist grundsätzlich unentgeltlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder bis zur Höhe des im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes jeweils genannten Betrags beschließen.

§ 11 Erweiterter Vorstand (Gesamtvorstand)

  1. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) entwirft die Grundzüge der Vereinspolitik und sorgt für einen Interessenausgleich zwischen den einzelnen Abteilungen untereinander als auch im Verhältnis zum Gesamtverein. Grundsätzliche sowie bedeutende Vereinsangelegenheiten, insbesondere solche von finanzieller Tragweite, werden vor Beschlussfassung durch den Vorstand im erweiterten Vorstand erörtert. Für den Fall, dass kein Einvernehmen zwischen Vorstand und erweitertem Vorstand zu erzielen ist, entscheidet der erweiterte Vorstand abschließend.

  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

    • den Mitgliedern des Vorstands (§ 10 Absatz 1)

    • den Abteilungsleitern

    • dem Vorsitzenden des Jugendausschusses

  3. Die Mitgliederversammlung kann durch Wahl einen oder mehrere Beisitzer für den Gesamtvorstand für die Dauer von höchstens zwei Jahren bestimmen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

  4. Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied (§ 10 Absatz 1).

  5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende des Vereins (§ 10) anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsmitglieds (§ 10 Absatz 1), das gemäß Absatz 4 den Vorsitz in der jeweiligen Sitzung führt.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins und für die Wahrnehmung aller Aufgaben zuständig, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder Festlegungen in dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf der Grundlage dieser Satzung vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. 
    Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

    • Wahl von Rechnungsprüfern

    • Entlastung des Vorstands

    • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie alle anderen Angelegenheiten des Beitragswesens

    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstands.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in allgemeiner Form durch Aushang des Einberufungsschreibens in der Geschäftsstelle des Vereins, in allen vom Verein genutzten Sportstätten sowie im Vereinsheim. Die Frist zur Einberufung beginnt mit dem auf den Aushang des Einberufungsschreibens folgenden Tages.

  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Anträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übergeben werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zur Versammlung einladen. Über die Zulassung nicht eingeladener Gäste entscheidet der Versammlungsleiter. Satz 2 gilt auch für die Zulassung von Presse, Funk und Fernsehen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung trifft. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins ist nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder möglich. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sowie die Jugendmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sowie die Ausübung des Stiche Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handaufheben. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden im Falle des § 9 Absatz 3 Satz 7 und, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.

§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Die wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung der Vereinsmittel sowie die rechnerische Richtigkeit der Ausgaben und die richtige Buchung werden von zwei Rechnungsprüfern mindestens einmal jährlich überprüft.

  2. Die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Haftung

  • Die Haftung des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern sowie der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-versammlung mit der in § 12 Absatz 6 Satz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder-versammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.

  2. Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Nottuln mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Appelhülsen zu verwenden.

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